Zugewinnausgleich – worauf Sie bei der Scheidung achten müssen

4 Min.

Dieser Beitrag wurde am 13. November 2020 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.

Lassen Paare sich scheiden, ist vor allem die Frage: „Wer bekommt was?“ von essenzieller Bedeutung. Gerade wenn es um eine gemeinsam bewohnte Immobilie geht, die nun geteilt werden muss, wird oft mit harten Bandagen gekämpft. Mit dem Zugewinnausgleich hat der Gesetzgeber versucht, eine faire Lösung für die Gütertrennung nach einer Scheidung zu schaffen. Leider sind die Regelungen in der Praxis meist alles andere als einfach umzusetzen.

blog author

Die meisten Ehen werden in Deutschland ohne Ehevertrag geschlossen. Viele sehen einen Ehevertrag als unnötigen bürokratischen Akt an und halten es für ein schlechtes Zeichen, wenn man sich bereits vor der Hochzeit mit der Scheidung befasst. Ohne Ehevertrag gilt die Ehe in jedem Fall als sogenannte Zugewinngemeinschaft. Diese juristische Definition führt dazu, dass jedem der Partner bei einer Scheidung nicht nur die Hälfte des gemeinsamen Vermögens, sondern zusätzlich ein Zugewinnausgleich zusteht – das heißt, ein Anteil von 50 Prozent an dem Betrag, um den das Vermögen seines Ehepartners während der Jahre der Ehe gewachsen ist. Für besondere Schwierigkeiten sorgt der Zugewinnausgleich oft, wenn es um die Teilung einer Immobilie geht. Dabei gibt es mindestens drei erheblich voneinander verschiedene Fälle.

Fall 1: Die Immobilie gehört beiden Ehepartnern gemeinsam zu gleichen Teilen

Sind beide Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und die Immobilie ist ihr gemeinsames Eigentum, so gibt es keinen Zugewinnausgleich. Die Immobilie wird also einfach – und das ist oft schwierig genug – paritätisch zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt. Will einer der Partner in der Immobilie wohnen bleiben, muss er dem anderen die Hälfte des Wertes in Form von Geld auszahlen, bei einem Verkauf erhalten beide die Hälfte des Verkaufserlöses.

[trxcsc-tags single=“scheidung“]

Fall 2: Einer der Ehepartner ist Alleineigentümer und hat die Immobilie mit in die Ehe gebracht

Ist einer der Ehepartner Alleineigentümer und hat die Immobilie bereits vor der Eheschließung gekauft oder geerbt, so bleibt sie grundsätzlich auch nach der Scheidung sein alleiniges Eigentum. Allerdings stellt eine eventuelle Wertsteigerung der Immobilie während der Jahre der Ehe einen (Vermögens-)Zugewinn dar, und das bedeutet: dem geschiedenen Ehepartner muss ein Zugewinnausgleich gezahlt werden. Ein Beispiel: Zum Zeitpunkt der Eheschließung betrug der Wert der Immobilie 300.000 Euro. 25 Jahre später kommt es zur Scheidung und der Wert ist auf 500.000 Euro gestiegen. Aufgrund des Zugewinns von 200.000 Euro muss der Eigentümer der Immobilie seinem geschiedenen Ehepartner einen Zugewinnausgleich von 100.000 Euro zahlen.

Fall 3: Einer der Ehepartner ist Alleineigentümer und hat die Immobilie während der Ehe erworben

Ganz anders sieht es aus, wenn die Immobilie erst nach der Eheschließung von einem der Ehepartner erworben oder geerbt wurde. Der gesamte Wert der Immobilie ist dann als Zugewinn an Vermögen während der Ehe zu betrachten. Das Vermögen des einen Ehepartners hat sich also zum Beispiel bei einer geerbten Immobilie, die zum Zeitpunkt der Erbschaft 300.000 Euro wert war und jetzt 500.000 Euro wert ist, um den Gesamtbetrag von 500.000 Euro erhöht – alles innerhalb der Dauer seiner Ehe. Bei einer Scheidung hat der andere Partner nunmehr Anspruch auf einen Zugewinnausgleich von 250.000 Euro – der Hälfte des Gesamtwertes der Immobilie, obwohl er nicht Miteigentümer ist.

In der Praxis ist die Lage häufig sogar noch komplizierter, wenn nämlich Kredite noch nicht abgezahlt sind oder die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist. Der Wunsch eines der Partner, nach der Scheidung in der Immobilie wohnen zu bleiben, scheitert oft daran, dass er seinen geschiedenen Ex-Partner nicht auszahlen kann. Der Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass auch Alleineigentümer gar nicht selten in diese Situation geraten.  Als Ausweg bleibt dann nur der Verkauf der Immobilie.

Sie sind sich nicht sicher, ob der Hausverkauf nach der Trennung für Sie die beste Lösung ist? Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.

 

Hier nicht fündig geworden? Dann lesen Sie hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinn

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/_inhalt.html#

https://de.wikipedia.org/wiki/Ehevertrag

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © mitay20/Depositphotos.com

 

 

Kennen Sie schon
unsere Ratgeber?

blog author

Wohnen im Alter

Bewerten Sie jetzt Ihre Immobilie!

Kostenfrei | Unverbindlich

Unser Team

Wir beraten sie gerne!
Mario Schiebel
Herr Schiebel steht Ihnen als zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken und Mitglied im Bundesverband Deutscher Grundstückssachverständiger zur Verfügung. Mit einem Master of Science in Immobilienbewertung und einem Bachelor of Engineering in Vermessung bringt Mario Schiebel ein breites Fachwissen für die Branche mit.
036425/22222 0151/44949902
Dr. Andrea Schiebel
Seit 2002 ist die promovierte Biologin und von der Industrie- und Handelskammer ausgebildete Maklerin im Unternehmen aktiv. Sie ist für die Buchhaltung und Social Media verantwortlich und oft die erste am Telefon.
063425/22222 0151/44977121
Cornelia Engelhaupt
Frau Engelhaupt ist ausgebildete Maklerin und seit 2019 Teil unseres Teams. Kontaktieren Sie Frau Engelhaupt gern in allen Angelegenheiten rund um den Kauf/Verkauf, Vermietung oder Besichtigung von Immobilien.
036425/22222 0151/41259279
Carsten Schiebel
Herr Schiebel leitet den Arbeitskreis Sachverständiger beim IVD Mitte und ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Grundstückssachverständiger. Als Dipl.-Pol.Wiss./Hochschulingenieur und öffentlich bestellter Sachverständiger für Immobilienbewertung (IHK Erfurt) steht Herr Schiebel Ihnen zur Verfügung. Die Berufsbezeichnung ist Dipl. Ing.-Pol. Wiss.
036425/22222