Energieausweis

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Seit dem 01. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz wurde die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeeG) zusammen geführt.

Es besteht grundsätzlich für Sie als Verkäufer oder Vermieter die Verpflichtung vor Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis zu beschaffen, soweit nicht ein gültiger Ausweis vorliegt. (§80 Abs. 3 GEG) Immobilieninserate in kommerziellen Medien müssen bestimmte Pflichtangaben von Immobilien enthalten. Verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten sind Verkäufer / Vermieter und Makler. (§87 GEG)

In allen kommerziellen Medien (Immobilienportalen im Internet, Zeitungen etc.) müssen folgende Informationen über den Energieausweis angegeben werden:

• Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)

• Den Wert des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs für das Gebäude, der auch im Energieausweis genannt wird.

• Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes

• Das im Energieausweis genannte Baujahr des Wohngebäudes

• Falls der Energieausweis erst nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde: die Energieeffizienzklassen {Klassen A+ bis H)

• Bei Nichtwohngebäuden: Angaben zu Strom- und Wärmeverbrauch. Darüber hinaus muss der Energieausweis oder eine Kopie dem potenziellen Käufer / Mieter beim Besichtigungstermin vor: elegt werden. (§80 Abs. 4 GEG)

Wer als Verkäufer / Vermieter diese Werte schuldig bleibt, muss laut Gesetz mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro rechnen.

Liegt dem Verkäufer / Vermieter für ein Gebäude kein Energieausweis vor, kann der Makler die notwendigen Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige nicht machen.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend und umgehend einen Energieausweis erstellen zu lassen und sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Energieausweis - Kennzeichnung

Der tatsächliche Heizenergieverbrauch bzw. -bedarf wird auf einer Skala, die von grün (sehr energieeffizient) bis rot (Energieschleuder), bildlich eingeordnet. Gebäude bekommen – ähnlich wie Haushaltsgeräte – eine Energieeffizienzklasse: Von A+ für Wohngebäude mit sehr guter Energieeffizienz – bis H am unteren Ende der Skala.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Es wird bei Energieausweisen zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis unterschieden.

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem Verbrauch der letzten drei Heizkostenabrechnungs-Zeiträume und gibt den tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch wieder.

Der Bedarfsausweis hingegen analysiert ein Gebäude ganz genau hinsichtlich seines Bedarfs an Heizenergie. Dabei werden nicht nur die Heizungsanlage selbst, sondern auch der dämmtechnische Zustand (Fenster, Außenwände, Geschossdecken im Keller und unter dem Dach, Höhe der Räume usw.) erfasst. Da dies für den Ausstellenden mit erheblich mehr Aufwand verbunden ist, weil er zumindest eine gründliche Untersuchung bei einer Ortsbegehung durchführen muss, ist der Bedarfsausweis auch teurer.

Die folgende Grafik zeigt Ihnen welcher Energieausweis für Ihre Immobilie erstellt werden muss.

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